|
Dienstag 10. Februar 2009, 16:27 Uhr
Eigentümer müssen Prostitution
im Haus nicht dulden
Zweibrücken/Neustadt (dpa) In einem Wohn- und Geschäftshaus
müssen Wohnungseigentümer keine Prostitution dulden.
Das geht aus einer Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichtes
(OLG) in Zweibrücken hervor (Az.: 3 W 182/08).
Im konkreten Fall gehen in einem Haus in Neustadt Prostituierte
in drei Wohnungen ihrem Beruf nach. Dagegen hatten die Eigentümer
der anderen Wohnungen und zweier Betriebe geklagt. Mit Erfolg:
Die Damen müssen ihre Arbeit nun einstellen.
In dem Gebäude, das in einem Gewerbegebiet liegt, sind
weitere Wohnungen, ein Kfz-Sachverständigenbüro
und eine Autowerkstatt untergebracht. Wegen der Prostitution,
die auch heute noch mit einem «sozialen Unwerturteil»
verbunden sei, ließen sich erfahrungsgemäß
die anderen Wohnungen und Geschäftsräume schwieriger
vermieten oder verkaufen, so das Gericht. Darin liege eine
«Eigentumsstörung», die die Betroffenen nicht
hinnehmen müssten.
Für die Prostituierten bedeutet das nach Angaben eines
OLG-Sprechers nicht, dass sie ausziehen müssen. Aber
sie dürfen in dem Haus nicht mehr ihre sexuellen Dienste
anbieten. Mit seinem Spruch bekräftigte das OLG eine
Entscheidung der Vorinstanz.
zurück
(Quelle: szon.de)
|