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Dienstag 10. Februar 2009, 16:27 Uhr
Eigentümer müssen Prostitution im Haus nicht dulden

Zweibrücken/Neustadt (dpa) In einem Wohn- und Geschäftshaus müssen Wohnungseigentümer keine Prostitution dulden. Das geht aus einer Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichtes (OLG) in Zweibrücken hervor (Az.: 3 W 182/08).

Im konkreten Fall gehen in einem Haus in Neustadt Prostituierte in drei Wohnungen ihrem Beruf nach. Dagegen hatten die Eigentümer der anderen Wohnungen und zweier Betriebe geklagt. Mit Erfolg: Die Damen müssen ihre Arbeit nun einstellen.

In dem Gebäude, das in einem Gewerbegebiet liegt, sind weitere Wohnungen, ein Kfz-Sachverständigenbüro und eine Autowerkstatt untergebracht. Wegen der Prostitution, die auch heute noch mit einem «sozialen Unwerturteil» verbunden sei, ließen sich erfahrungsgemäß die anderen Wohnungen und Geschäftsräume schwieriger vermieten oder verkaufen, so das Gericht. Darin liege eine «Eigentumsstörung», die die Betroffenen nicht hinnehmen müssten.

Für die Prostituierten bedeutet das nach Angaben eines OLG-Sprechers nicht, dass sie ausziehen müssen. Aber sie dürfen in dem Haus nicht mehr ihre sexuellen Dienste anbieten. Mit seinem Spruch bekräftigte das OLG eine Entscheidung der Vorinstanz.

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(Quelle: szon.de)

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