Donnerstag
29. Januar 2004, 12:26 Uhr
Prostitution in Wohngebiet unzulässig
Koblenz (AP)
Die gewerbsmäßige Ausübung der Prostitution ist
in Wohngebieten unzulässig. Wie das Oberverwaltungsgericht
Koblenz in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied,
hat daran auch das so genannte Prostitutionsgesetz aus dem Jahr
2001 nichts geändert. Damit bestätigten die Koblenzer
Richter ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgericht Neustadt
an der Weinstraße.
Im vorliegenden
Fall hatte die Mieterin in einem Ludwigshafener Hochhaus ihre Wohnung
genutzt, um dort der Prostitution nachzugehen. Als die Stadtverwaltung
dies merkte, erteilte sie der Frau ein entsprechendes Nutzungsverbot.
In ihrer Klage gegen diese Verfügung führte die Prostituierte
an, die «sozialethische Bewertung» der Prostitution
habe sich durch das Prostitutionsgesetz grundlegend gewandelt. So
sei die Prostitution als nicht sittenwidrig vom Gesetzgeber anerkannt
worden. Daher habe die Nachbarschaft die Prostitution in Wohngebieten
zu dulden.
Dieser Argumentation
folgten die Koblenzer Richter nicht. Prostitution sei eine gewerbliche
Tätigkeit und als solche in Wohngebieten weder allgemein noch
ausnahmsweise zulässig, erklärte das OVG. Üblicherweise
gingen von der Prostitution Störungen aus, die das Wohnumfeld
erheblich beeinträchtigten und dort zu Spannungen führten.
An dieser Einschätzung habe auch das neue Gesetz nichts geändert.
(Aktenzeichen:
8 B 11983/03.OVG)
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