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Donnerstag 29. Januar 2004, 12:26 Uhr
Prostitution in Wohngebiet unzulässig

Koblenz (AP) Die gewerbsmäßige Ausübung der Prostitution ist in Wohngebieten unzulässig. Wie das Oberverwaltungsgericht Koblenz in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied, hat daran auch das so genannte Prostitutionsgesetz aus dem Jahr 2001 nichts geändert. Damit bestätigten die Koblenzer Richter ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße.

Im vorliegenden Fall hatte die Mieterin in einem Ludwigshafener Hochhaus ihre Wohnung genutzt, um dort der Prostitution nachzugehen. Als die Stadtverwaltung dies merkte, erteilte sie der Frau ein entsprechendes Nutzungsverbot. In ihrer Klage gegen diese Verfügung führte die Prostituierte an, die «sozialethische Bewertung» der Prostitution habe sich durch das Prostitutionsgesetz grundlegend gewandelt. So sei die Prostitution als nicht sittenwidrig vom Gesetzgeber anerkannt worden. Daher habe die Nachbarschaft die Prostitution in Wohngebieten zu dulden.

Dieser Argumentation folgten die Koblenzer Richter nicht. Prostitution sei eine gewerbliche Tätigkeit und als solche in Wohngebieten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, erklärte das OVG. Üblicherweise gingen von der Prostitution Störungen aus, die das Wohnumfeld erheblich beeinträchtigten und dort zu Spannungen führten. An dieser Einschätzung habe auch das neue Gesetz nichts geändert.

(Aktenzeichen: 8 B 11983/03.OVG)

http://www.justiz.rlp.de

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